Kryptowerte sind in Deutschland längst kein Nischenthema mehr. Nach einer repräsentativen Umfrage, die die BaFin im August 2026 ausgewertet hat, besitzen rund 13 Prozent der Erwachsenen Kryptowerte, das sind mehr als neun Millionen Menschen. Gleichzeitig hat sich der rechtliche Rahmen grundlegend verändert: Mit der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte, kurz MiCA oder MiCAR, gilt erstmals ein einheitliches Aufsichtsrecht für Kryptodienstleister in der gesamten EU.
Seit dem 1. Juli 2026 sind die letzten Übergangsfristen abgelaufen. Wer heute in der EU Kryptowerte verwahrt, tauscht oder handelt, braucht eine Zulassung. Dieser Beitrag erklärt, was die Verordnung regelt und was nicht, welche Pflichten für Anbieter gelten, was das für Stablecoins bedeutet und worauf Anleger und Unternehmen jetzt achten sollten.
Inhalt
- Was MiCA regelt und was nicht
- Das Ende der Übergangszeit
- Welche Pflichten zugelassene Anbieter haben
- Stablecoins: E-Geld-Token und wertreferenzierte Token
- Was Anleger jetzt prüfen sollten
- Was Unternehmen wissen müssen
- Einordnung und Fazit
1. Was MiCA regelt und was nicht
Die Verordnung (EU) 2023/1114 gilt seit dem 30. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die Vorschriften für wertreferenzierte Token und E-Geld-Token, also die Stablecoins, waren schon ein halbes Jahr früher anwendbar, seit dem 30. Juni 2024. Eine Umsetzung in nationales Recht ist bei einer Verordnung nicht nötig. Deutschland hat aber mit dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) die Zuständigkeit der BaFin und die Übergangsregeln ergänzt.
Die Verordnung unterscheidet drei Gruppen: wertreferenzierte Token (Asset-Referenced Tokens, ART), die ihren Wert an mehrere Werte oder Rechte koppeln, E-Geld-Token (EMT), die sich auf eine einzige amtliche Währung beziehen, und alle übrigen Kryptowerte, zu denen etwa Bitcoin und die meisten Utility-Token gehören. Wer die Grundbegriffe auffrischen möchte, findet im Rechtslexikon Kryptowährungen und im Beitrag zur Unterscheidung von Coins und Token eine Einführung.
Ebenso wichtig ist, was nicht erfasst wird. Nach Art. 2 MiCA sind einzigartige, nicht austauschbare Kryptowerte ausgenommen, also im Grundsatz Non-Fungible Token (NFT). Kryptowerte, die bereits Finanzinstrumente, Einlagen oder vergleichbare Produkte sind, bleiben im bisherigen Finanzmarktrecht. Auch Dienstleistungen, die ein Unternehmen ausschließlich für Gesellschaften der eigenen Unternehmensgruppe erbringt, fallen nicht unter die Verordnung.
2. Das Ende der Übergangszeit
Für Anbieter, die schon vor dem 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht tätig waren, sah Art. 143 MiCA eine Übergangszeit vor. Sie durften längstens bis zum 1. Juli 2026 weiterarbeiten oder bis über ihren Zulassungsantrag entschieden war. Die Mitgliedstaaten konnten diese Frist verkürzen.
Deutschland hat davon Gebrauch gemacht. Nach § 50 KMAG galt eine bestehende Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz als vorläufige Erlaubnis fort, längstens aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025. Für Erlaubnisinhaber gab es ein vereinfachtes Zulassungsverfahren.
EU-weit ist die Übergangszeit am 1. Juli 2026 ohne Verlängerung ausgelaufen. Die BaFin weist darauf hin, dass Anbieter aus der EU ohne Zulassung ihre Tätigkeit seitdem einstellen müssen und Unternehmen aus Drittstaaten ihre Dienste in der EU nicht mehr aktiv anbieten dürfen. Für Anleger bedeutet das: Wer bei einem Anbieter ohne MiCA-Zulassung bleibt, kann sich nicht auf den Schutz der Verordnung verlassen.
3. Welche Pflichten zugelassene Anbieter haben
Kryptodienstleistungen darf nach Art. 59 MiCA nur erbringen, wer als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) zugelassen ist oder als Kreditinstitut, Wertpapierfirma oder vergleichbares Institut die Tätigkeit vorher angezeigt hat. Der Anbieter braucht einen Sitz in einem Mitgliedstaat, die tatsächliche Geschäftsleitung in der EU und mindestens einen Geschäftsleiter mit Wohnsitz in der EU. Die Zulassung gilt dann im gesamten Binnenmarkt. Wer keine Zulassung hat, darf nicht den Eindruck erwecken, er sei ein zugelassener Anbieter.
Die wichtigsten Pflichten im Überblick:
- Ehrliches Handeln und klare Information: Nach Art. 66 MiCA müssen Anbieter im besten Interesse ihrer Kunden handeln, Werbung als solche kennzeichnen, vor Risiken warnen, ihre Gebühren veröffentlichen und Angaben zu den Klimaauswirkungen des Konsensmechanismus machen.
- Kapitalpuffer: Art. 67 MiCA verlangt Sicherheiten in Höhe des jeweils höheren Betrags aus einem gesetzlichen Mindestkapital und einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres, entweder als Eigenmittel oder als Versicherung.
- Schutz der Kundenwerte: Nach Art. 70 MiCA sind Kundenwerte vor dem Zugriff der Gläubiger des Anbieters im Insolvenzfall geschützt und dürfen nicht für eigene Rechnung verwendet werden. Kundengelder müssen bis zum Ende des folgenden Geschäftstags getrennt bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank hinterlegt werden.
- Verwahrung: Wer Kryptowerte für Kunden verwahrt, braucht nach Art. 75 MiCA eine Vereinbarung mit dem Kunden, ein Register der Positionen jedes Kunden und eine Verwahrstrategie, die das Verlustrisiko minimiert.
4. Stablecoins: E-Geld-Token und wertreferenzierte Token
Der Begriff Stablecoin ist umgangssprachlich. Die Verordnung spricht von E-Geld-Token und wertreferenzierten Token und knüpft daran unterschiedlich strenge Regeln. E-Geld-Token dürfen nach Art. 48 MiCA nur von Kreditinstituten oder E-Geld-Instituten öffentlich angeboten werden. Sie gelten rechtlich als E-Geld.
Für Inhaber sind zwei Regeln besonders wichtig. Nach Art. 49 MiCA haben sie einen Anspruch gegen den Emittenten, der den Token jederzeit und ohne Gebühr zum Nennwert zurücknehmen muss. Und nach Art. 50 MiCA dürfen weder Emittenten noch Kryptodienstleister Zinsen auf E-Geld-Token zahlen. Als Zins gilt dabei jeder Vorteil, der an die Haltedauer geknüpft ist.
Die Regeln sorgen nicht dafür, dass ein Stablecoin eine Geldanlage ist. Die BaFin-Umfrage zeigt hier eine deutliche Wissenslücke: Die Hälfte der Kryptobesitzer hält Stablecoins für geeignet, um Vermögen aufzubauen, aber nur 18 Prozent aller Befragten wussten, dass sie dafür nicht gedacht sind. Ein E-Geld-Token auf Euro-Basis soll den Wert eines Euro abbilden, nicht vermehren.
5. Was Anleger jetzt prüfen sollten
Die drei europäischen Aufsichtsbehörden haben in einer gemeinsamen Warnung daran erinnert, dass die meisten Kryptowerte volatil und hochriskant bleiben. MiCA reguliert die Anbieter, nicht den Kurs. Daraus ergeben sich einige praktische Prüfpunkte:
- Zulassung prüfen: Die ESMA führt ein Register mit zugelassenen Anbietern, Emittenten, Whitepapers und nicht konformen Unternehmen. Ergänzend hilft die Unternehmensdatenbank der BaFin.
- Umfang der Zulassung beachten: Ein Anbieter kann nur für einzelne Dienstleistungen zugelassen sein, etwa für den Tausch, aber nicht für die Verwahrung.
- Eigene Verwahrung bewusst wählen: Wer seine Kryptowerte selbst in einer Wallet verwahrt, braucht keinen Anbieter, trägt aber das volle Risiko. Ein verlorener privater Schlüssel lässt sich nicht wiederherstellen.
- Wissen auffrischen: In der BaFin-Umfrage konnten Kryptobesitzer fast die Hälfte von 16 Wissensfragen nicht oder nicht richtig beantworten. 54 Prozent hielten Bitcoin fälschlich für einen Inflationsschutz.
Hinzu kommt die Transferregel für Kryptowerte. Seit dem 30. Dezember 2024 müssen Anbieter nach der Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 bei Überweisungen Angaben zu Auftraggeber und Empfänger übermitteln. Bei Transfers von oder an selbst verwahrte Adressen ab 1.000 Euro müssen sie nach den Leitlinien der EBA prüfen, ob die Adresse tatsächlich dem Kunden gehört oder von ihm kontrolliert wird. Rückfragen der Plattform beim Abheben sind deshalb kein Zeichen von Misstrauen, sondern Pflicht.
6. Was Unternehmen wissen müssen
Für Unternehmen stellt sich zuerst die Frage, ob sie selbst unter die Verordnung fallen. Wer Kryptowerte nur für eigene Rechnung hält oder Zahlungen in Kryptowerten über einen zugelassenen Dienstleister abwickelt, erbringt in der Regel keine Kryptodienstleistung. Anders ist es, wenn ein Unternehmen für Dritte Kryptowerte verwahrt, tauscht, Aufträge weiterleitet oder dazu berät. Dann ist eine Zulassung oder die Anzeige als bereits beaufsichtigtes Institut nötig.
Wer selbst Token ausgibt, etwa zur Finanzierung eines Projekts oder als Gutschein für eigene Leistungen, muss prüfen, ob ein Kryptowerte-Whitepaper erforderlich ist. Bei sonstigen Kryptowerten wird es der BaFin übermittelt, aber nicht von ihr genehmigt. Für E-Geld-Token und wertreferenzierte Token gelten deutlich strengere Zulassungsregeln. Seit dem 23. Dezember 2025 müssen Whitepaper zudem in einem maschinenlesbaren Format eingereicht werden, wie die ESMA erläutert.
Davon zu trennen ist die steuerliche Behandlung. MiCA ist reines Aufsichtsrecht und sagt nichts darüber, wie Gewinne aus Kryptowerten besteuert werden. Einen Überblick über die steuerlichen Grundlagen bietet der Beitrag Bitcoin und Kryptowährungen im Steuerrecht.
7. Einordnung und Fazit
Die Fakten sind klar: Seit Juli 2026 gibt es in der EU keinen legalen Graubereich mehr für Kryptodienstleister. Anbieter brauchen eine Zulassung, müssen Kundenvermögen getrennt halten, Kapital vorhalten und transparent informieren. Stablecoins unterliegen festen Regeln zu Rücktausch und Zinsverbot.
Meine Einschätzung: Für Anleger ist das ein echter Fortschritt, vor allem beim Schutz der Kundenwerte in der Insolvenz eines Anbieters. Die Zusammenbrüche großer Plattformen in den vergangenen Jahren haben gezeigt, wie wichtig das ist. Gleichzeitig darf die Regulierung nicht mit Sicherheit verwechselt werden. MiCA verhindert keine Kursverluste, schützt nicht vor eigenen Fehlern bei der Verwahrung und gilt nicht für Anbieter, die außerhalb der EU sitzen und von Kunden selbst aufgesucht werden.
Für Unternehmen lohnt eine nüchterne Bestandsaufnahme: Halten wir nur Kryptowerte, oder erbringen wir bereits Dienstleistungen für andere? Diese Grenze entscheidet über eine Zulassungspflicht. Wie sich Geld und Währungen insgesamt verändern könnten, beschreibt der Beitrag über die Zukunft des Geldes. Weitere Beiträge zu technischen Entwicklungen finden sich auf der Themenseite Innovationen und technischer Fortschritt.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 27. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Er ist keine Anlageempfehlung.